Gemeindezugehörigkeit


Wer Mitglied der Kirche ist, wird zunächst einmal der Ortsgemeinde seiner Konfession zugeordnet. Wer sich einer anderen Kirchengemeinde zugehörig fühlt - zum Beispiel der am Zweitwohnsitz - kann die Gemeindezugehörigkeit im besonderen Fall beantragen.

Dazu der Ausschuss aus dem Kirchengesetz über die Gemeindezugehörigkeit (GZG) der EKiR:

§ 1 Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen
(1) Ein Mitglied einer Kirchengemeinde kann durch Erklärung die Mitgliedschaft in einer anderen als der Kirchengemeinde seines Wohnsitzes erwerben oder in Fällen der Verlegung seines Wohnsitzes oder der Veränderung von Kirchengemeindegrenzen die Mitgliedschaft in seiner bisherigen Kirchengemeinde fortsetzen. [...]

(2) Im Haushalt des Mitgliedes lebende Familienangehörige können sich der Erklärung anschließen.
 
§ 2 Fortsetzung der Gemeindezugehörigkeit
(1) Soll die Mitgliedschaft im Fall der Verlegung des Wohnsitzes oder der Veränderung von Kirchengemeindegrenzen in der bisherigen Kirchengemeinde fortgesetzt werden, ist die Fortsetzung der Gemeindezugehörigkeit innerhalb von zwei Monaten nach dem Wohnsitzwechsel oder der Veröffentlichung der Grenzveränderungen zu erklären.
(2) Eine Erklärung über die Fortsetzung der Mitgliedschaft, die verspätet eingeht, gilt als Erklärung auf Erwerb der Mitgliedschaft in der bisherigen Kirchengemeinde.
 
§ 4 Verfahren
(1) Die Erklärung über den Erwerb oder die Fortsetzung der Mitgliedschaft erfolgt schriftlich gegenüber dem Presbyterium der Kirchengemeinde, in der die Mitgliedschaft fortgesetzt oder erworben werden soll. Sie wird wirksam mit der Kenntnisnahme des Presbyteriums, es sei denn, dieses lehnt aus wichtigem Grund den Erwerb oder die Fortsetzung der Gemeindezugehörigkeit ab.
(2) Gegen die ablehnende Entscheidung des Presbyteriums kann innerhalb eines Monats Einspruch beim Kreissynodalvorstand eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig.
[...]
 
§ 5 Wegfall und Verzicht
(1) Die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen endet mit dem Wegzug aus der Kirchengemeinde des Wohnsitzes, es sei denn, das Mitglied hat eine Erklärung über die Fortsetzung der Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen abgegeben.
(2) Das Mitglied kann auf die Rechte aus dem Erwerb oder der Fortsetzung der Mitgliedschaft verzichten mit der Folge, dass es Mitglied der Wohnsitzkirchengemeinde wird. Der Verzicht ist dem Presbyterium der bisherigen Kirchengemeinde schriftlich zu erklären und wird mit Kenntnisnahme durch dieses wirksam. Das Presbyterium hat die Kirchengemeinde des Wohnsitzes unverzüglich über den Verzicht zu unterrichten.
 
§ 6 Rechtsfolgen
Für die Zeit der Mitgliedschaft in einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes hat das Mitglied nur in jener Kirchengemeinde die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Kirchensteuern besteht jedoch gegenüber der Kirchengemeinde des Wohnsitzes.

 




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